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Alternative Behandlungsmethoden

Dies sind Methoden, die von der Schulmedizin nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkannt sind. Sie werden meist von Heilpraktikern oder speziellen Ärzten (Naturheilpraxis u.ä.) ausgeübt. Beispiele sind Akupunktur, Akupressur, Akupunktmassage, Elektro-Akupunktur, Fußreflexzonen-Massage, Bachblüten-Therapie, Bioresonanz, Eigenblut- Behandlung, Ozontherapie, Sauerstoff-Therapie, etc.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes wurden die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) dahingehend überarbeitet, daß alternative Behandlung auch erstattungsfähig ist, wenn erfüllt ist: Die Behandlung ist als ähnlich erfolgreich zu sehen wie die Schulmedizin, abhängig von Diagnose und Behandlungsmethode. Die Kosten dürfen dabei nicht höher sein, als die der Schulmedizin.
Gilt eine Erkrankung laut Schulmedizin als unheilbar, sind auch alternative Behandlungen zu erstatten - die Methode darf nur laut Schulmedizin nicht gerade als verschlechternd angesehen werden.

Alkoholklausel Abkürzungen
Alternative Behandlungsmetoden Stationäre Kur
Ambulante Behandlung Leistungseinschränkung
Beitragsrückerstattung Mehrbettzimmer
Check-Up Refraktionsbestimmung
Dynamik Krankentagegeld Regelhöchstsatz
Existenzgründer-Tarife Selbstbeteiligung
Heilmittel Stationäre Behandlung
Hilfsmittel Vorsorge-Untersuchungen
Karenzzeit Wahlleistungen
Krankentagegeld Wartezeiten
Krankenhaus-Tagegeld Zahnbegrenzung
Kündigungsverzicht Beitragsbemessungsgrenze 2007
Ambulante Kur Pflichtversicherungsgrenze 2007

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